Rz. 97
[Autor/Stand] Unabhängig von der im Strafbefehl ausgeworfenen Strafe erhebt die FinB die Hinterziehungszinsen (s. § 370 Rz. 1143 ff.), wobei sie i.d.R. von den im Strafbefehl ausgewiesenen Verkürzungsbeträgen ausgeht. Diese können sogar die verhängte Geldstrafe übersteigen. Der Verteidiger sollte dagegen argumentativ vorgehen.
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