Rz. 195
[Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25.
Rz. 196
[Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3].
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