Rz. 195

[Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25.

 

Rz. 196

[Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[3] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 411 StPO Rz. 1; Gössel in LR26, § 411 StPO Rz. 3.

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