Rz. 581

[Autor/Stand] Als Zwangsmittel zur Gestellung eines abwesenden Beschuldigten, gegen den die öffentliche Klage bereits erhoben ist, kann, wenn Verdachtsgründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden, sein Vermögen durch Gerichtsbeschluss mit Beschlag belegt werden[2]. Der dahinterstehende Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Gestellung des Abwesenden durch Entzug seiner finanziellen Mittel zu erzwingen und auf diesem Weg die Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Die fehlende Möglichkeit der Auslieferung steht der Vermögensbeschlagnahme nicht entgegen. Das Gericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Beschluss ist zu begründen, wobei die abstrakte Bezeichnung der Vermögensbeschlagnahme genügt. Die Bekanntmachung richtet sich nach § 291 StPO, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Mit Bekanntmachung verliert der Angeschuldigte die Verfügungsbefugnis (absolutes Verfügungsverbot, § 291 StPO). Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn der Abwesende nicht mehr tatverdächtig ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses eingestellt wird oder der Abwesende nunmehr für das Strafverfahren zu Verfügung steht, etwa durch Selbstgestellung, Auslieferung, Verhaftung.

 

Beispiel

A ist wegen Steuerhinterziehung i.H.v. ca. 1,5 Mio. EUR angeklagt. Noch im Zwischenverfahren setzt er sich angesichts der BGH-Rspr. zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung aus Angst vor einer unbedingten Freiheitsstrafe ins Ausland ab. Das Gericht beschließt die Vermögensbeschlagnahme und teilt den Beschluss nach Veröffentlichung dem Betreuungsgericht zur Durchführung der Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB) mit. Der Pfleger stellt das Vermögen sicher, so dass A hierüber nicht mehr verfügen kann.

 

Rz. 582– 589

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Zum Ganzen Börner, NStZ 2005, 547, zugleich Anm. zu KG v. 14.3.2005 – 5 Ws 585/04.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge