Rz. 60

[Autor/Stand] Die Finanzbehörde kann Zeugen oder Sachverständige vorladen (§ 161a StPO). Diese sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten, zur Sache auszusagen bzw. ihr Gutachten zu erstatten (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Fall ihres Ausbleibens kann die Finanzbehörde Beugemaßnahmen nach §§ 51, 70, 77 StPO verhängen (§ 161a Abs. 2 Satz 1 StPO). Keine Pflicht zu erscheinen besteht wiederum bei einer Ladung durch die Steuerfahndung. Zu beachten ist jedoch nunmehr § 163 Abs. 3 StPO, wonach Zeugen verpflichtet sind, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt

Zeugen sind nur unter Beachtung ihrer Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Steuerliche Berater und sonstige Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO sind nur aussagepflichtig, wenn sie durch den Mandanten wirksam von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sind.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge