aa) Schweiz

 

Rz. 818

[Autor/Stand] Im Folgenden seien ausgewählte für das Steuerstrafrecht maßgebliche landesspezifischen Besonderheiten dargestellt:[2]

 

Rz. 819

[Autor/Stand] Der steuerliche Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz erfolgt im Wesentlichen[4] auf der Grundlage des Zinsbesteuerungsabkommens (ZBstA) zwischen der EU und der Schweiz[5], des der Umsetzung dienenden Zinsbesteuerungsgesetzes (ZBestG)[6] sowie des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 27 DBA-Schweiz) und des hierzu in der Schweiz ergangenen Steueramtshilfegesetzes (StAhiG)[7].

 

Rz. 820

[Autor/Stand] Die Verwendung der erlangten Informationen ist durch das Abkommen nicht beschränkt, mithin auch im Steuerstrafrecht möglich. Auskünfte auf Ersuchen betreffen nur Informationen über Handlungen, die nach Schweizer Recht als Steuerbetrug[9] gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen (Art. 10 Abs. 1 ZBstA). Die vorgenannte Beschränkung spielt jedoch in der Praxis keine große Rolle, weil die auf der Grundlage von Art. 27 DBA-Schweiz erteilten Auskünfte auch für Zwecke der Verfolgung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verwendet werden dürfen.

 

Rz. 821

[Autor/Stand] Eingehende Auskunftsersuchen werden indes sowohl im steuerlichen als auch im strafrechtlichen Verfahren zurückgewiesen, wenn diese auf Informationen beruhen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind (Art. 27 Abs. 3 Buchst. c DBA-Schweiz; Art. 7 Buchst. c StAhiG), bspw. im Fall illegal beschaffter Bankdaten[11] (Ordre-public-Vorbehalt)[12].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Umfassend Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2, Rz. 8.63 ff. (im Erscheinen).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[4] In Mehrwertsteuersachen ist zudem in Art. 75a Satz 1 MwStG Internationale Amtshilfe vorgesehen, soweit dies in einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen ist; zu diesen völkervertraglichen Grundlagen gehören neben den DBA das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene Betrugsbekämpfungsabkommen (BB) v. 26.10.2004, SR 0.351.926.81, wonach ein Informationsaustausch bei den indirekten Steuern auch schon bei Steuerhinterziehung vorgesehen ist; vgl. zu Einzelheiten Holenstein in Flore/Tsambikakis2, Amtshilfe in Steuersachen, Rz. 520 f.
[5] Vom 29.12.2004, ABl. EU 2004 Nr. L 385, 30.
[6] Vom 17.12.2004 (Stand: 1.2.2013), SR 641.91.
[7] Vom 28.9.2012, SR 672.5; anwendbar ab 1.2.2013; geändert am 21.3.2014; vgl. hierzu Holenstein, PStR 2014, 232 ff.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[9] Steuerhinterziehung durch vorsätzlichen Gebrauch gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung (Art. 186 DBG; Art. 59 StHG).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[11] Vgl. Art. 271 Schweizer StGB.
[12] Holenstein, IWB 2011, 12 ff. (17 f.); Holenstein, IWB 2014, 370 ff. (372 ff.).

bb) Liechtenstein

 

Rz. 822

[Autor/Stand] Nach Liechtenstein sind auch Ersuchensauskünfte zulässig über Handlungen, die nach den Rechtsvorschriften von Liechtenstein als Steuerbetrug oder als ein ähnliches Delikt zu qualifizieren sind (Art. 10 ZBstA). Hieraus ergibt sich nur eine begrenzte Reichweite, weil Steuerbetrug nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 2, Art. 146 lie. StRG eine Steuerhinterziehung ist, bei der zur Täuschung der Steuerbehörde vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder unwahre Geschäftsunterlagen oder andere Schriftstücke verwendet werden. Die bloße unterlassene Erklärung von Zinseinnahmen reicht somit für einen Informationsaustausch nach dem ZBstA nicht aus.

 

Rz. 823

[Autor/Stand] Art. 26 Abs. 1 DBA-Liechtenstein begründet hingegen einen völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilung von Ersuchensauskünften, und zwar nicht nur für Zwecke der Durchführung des Abkommens selbst, sondern auch zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts (große Auskunftsklausel). Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich auf Steuern jeder Art. Einem Auskunftsersuchen wird für steuerstrafrechtliche Zwecke nur dann entsprochen, wenn die Auskunft zugleich auch steuerlichen Zwecken dient (Art. 7 Abs. 2 Buchst. e SteAHG), was in aller Regel der Fall sein wird. Eine Verwendung für Zwecke des Steuerordnungswidrigkeitenrechts ist stets ausgeschlossen. So genannte fishing expeditions sind unzulässig (Art. 9 Abs. 1 SteAHG). Das Auskunftsersuchen muss einen Einzelfallbezug aufweisen (Art. 7 Abs. 2 SteAHG)[3]. Ausreichend ist, dass die betreffende Person aufgrund von Angaben, z.B. Kontonummer, identifizierbar ist[4]. Insofern sind auch Sammelersuchen (Gruppenanfragen) zulässig, wenn es nicht zu sog. fishing expeditions kommt[5]. Erforderlich ist jedoch eine hinreichende Spezifizierung von Suchkriterien, wie etwa die Zeichnung einer bestimmten von einer Bank angebotenen Kapitalanlage[6].

 

Rz. 824

[Autor/Stand] Die erlangten Auskünfte dürfen auch im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwendet werden (§ 26 Abs. 2 Abs. 1 Halbs. 2 DBA-Liechtenstein), nicht aber im Bußgeldv...

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