Rz. 1012

[Autor/Stand] Eine Unterrichtungspflicht des Betroffenen im Vorhinein[2] oder Nachhinein ist nicht vorgesehen.[3] Ein einstweiliger Rechtsschutz ist davon abhängig, dass der Stpfl. von dem Auskunftsvorhaben Kenntnis hat oder von dem Eingang eines entsprechenden Ersuchens erfährt. Im präventiven Verfahren ist der Finanzrechtsweg zu beschreiten (§ 33 FGO). Im repressiven Verfahren ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten (§ 13 GVG). Auch nach Vollzug der Maßnahme muss wegen der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Überprüfung möglich sein, insb. was die Zulässigkeit und etwaige Verwertungsverbote betrifft[4].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] In diese Richtung aber grds. die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 17/5096, 35.
[3] Auch der gleich lautende Ländererlass geht davon aus, dass eine Unterrichtung nur dann erforderlich ist, wenn dies im Fall eines innerstaatlichen Datenaustauschs vorgesehen wäre, BStBl. I 2014, 538 (540) Tz. 5.4.
[4] Beyer, AO-StB 2013, 351 (354).

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