Rz. 811

[Autor/Stand] Die §§ 138d138k AO sehen nunmehr eine Meldepflicht für grenzüberschreitende steuerliche Gestalltungen ab dem 1.7.2020 vor und betreffen Gestaltungen, deren erster Schritt nach dem 24.6.2018 umgesetzt wurde, so dass bereits in diesen Fällen bis zum 31.8.2020 eine entsprechende Meldung zu erstatten ist[2]. Die auf Grundlage von Art. 115 AEUV ergangene ÄnderungsRL 2018/822 vom 25.5.2018[3] (DAC 6) zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, "zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch den Erlass von Rechtsvorschriften oder durch die Durchführung geeigneter Risikoabschätzungen sowie durch Steuerprüfungen zu schließen"[4]. Die Mitgliedstaaten tauschen diese Informationen untereinander aus.

 

Rz. 812

[Autor/Stand] Die Meldepflicht trifft sog. Intermediäre, zu denen im Grundsatz Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe und entsprechende Beratungs- und Finanzunternehmen und subsidiär die Stpfl. selbst zählen. Die entsprechenden grenzüberschreitenden Gestaltungen sind gegenüber den inländischen Steuerbehörden anzuzeigen und von dort im Rahmen des automatischen Informationsaustausches an die beteiligten ausländischen Steuerbehörden weiterzuleiten. Die Meldepflicht betrifft nur grenzüberschreitende Gestaltungen, also solche, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland betreffen (Art. 3 Nr. 18 EUAHiRL; § 138d Abs. 2 AO). Die ÄnderungsRL 2018/822 enthält konkretisierende Kennzeichen, die auf ein potentielles Risiko der Steuervermeidung hindeuten (Art. 3 Nr. 19, 20 i.V.m. Anhang IV DAC 6; § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; § 138e AO). Erst dass Vorliegen dieser Kennzeichen bewirkt eine Meldepflicht (Art. 8ab Abs. 14 Buchst. b AHiRL; § 138d Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3, § 138e AO)[6]. Kennzeichen sind eine Vertraulichkeitsklausel, Erfolgsgebühren, oder eine standardisierte Dokumentation. Weiter geht es um auf Verlustnutzung gerichtete "künstliche" Gestaltungen,[7] die Umwandlung von Einkünften in niedrig besteuerte/steuerbefreite Einnahmen[8] oder um zirkuläre Transaktionen[9]. Erfasst werden auch (steuerwirksame) Zahlungstransfers in sog. Steueroasen[10], Gestaltungen, die darauf gerichtet sind, die Meldepflicht zu umgehen oder mit intransparenten Eigentumsketten die Identität wirtschaftlicher Eigentümer zu verschleiern[11] und Verrechnungspreisgestaltungen im Zusammenhang mit der Übertragung von "schwer zu bewertenden immateriellen Werten"[12].

 

Rz. 813

[Autor/Stand] Meldepflichtige Personen sind grundsätzlich Intermediäre (§ 138d Abs. 1 AO), d.h. solche Personen, die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen konzipieren, vermarkten, organisieren oder zur Umsetzung bereitstellen oder die die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwalten (§ 138d Abs. 1 AO). Erfasst werden damit insb. auch Angehörige der steuerberatenden Berufe (Art. 3 Nr. 21 EUAHiRL). Für diese Personengruppe ist allerdings eine Befreiung von der Meldepflicht vorgesehen, falls eine Verschwiegenheitspflicht besteht (§ 138d Abs. Satz 3 AO). Die Mitteilung hat innerhalb von 30 Tagen ab Bereitstellung der Gestaltung zu erfolgen (§ 138f Abs. 2 AO.

 

Rz. 814

[Autor/Stand] Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten (Art. 8ab Abs. 14 EUAHiRL; § 138f Abs. 3 AO):

  • Person des Intermediärs und des Stpfl. (Nutzer)
  • mitteilungspflichtige Kennzeichen
  • Zusammenfassung des Inhalts, Datum des ersten Schritts zur Umsetzung, Rechtsgrundlagen und Wert der mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung
  • betroffene Mitgliedstaaten und betroffene in Mitgliedstaaten ansässige Personen.
 

Rz. 815

[Autor/Stand] Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts "Sanktionen" zu verhängen, die "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein müssen (Art. 25a EUAHiRL). Nach deutschem Recht bedeutet die Verletzung der Mitteilungspflichten eine als Ordnungswidrigkeit zu qualifizierende Steuergefährdung (§ 379 Abs. 2 Nr. 1e AO), die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann (§ 379 Abs. 7 AO), soweit nicht eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 379 AO) gegeben ist. Gegebenenfalls kann auch der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Ausführlich zum Ganzen Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2, Rz. 8.84 (im Erscheinen begriffen); Schaumburg in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht2, Rz. 25.39 ff.
[3] RL (EU) 2018/822 des Rates v. 25.5.2018 zur Änderung der RL 2011/16 (EU) bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. EU Nr. L 139 v. 5.6.2018, 1.
[4] Vgl. Rz. 2 der Erwägungsgründe der ÄnderungsRL 2018/822.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[6] Schaumburg in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht2, Rz. 25.42; Hey, FR 2018, 633 (635).
[7] Vgl. zur Parallele mit § 42 AO Kokott...

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