Rz. 356

[Autor/Stand] Abzugsfähig sind nur Aufwendungen, die im Zeitraum von der Planung und Vorbereitung der Erwerbstat bis zum tatsächlichen Vermögenszufluss anfallen. Aufwendungen müssen dem historischen Sachverhalt entstammen, der sich aus der Sicht eines außenstehenden Dritten als einheitliches Erwerbsgeschehen darstellt. Erforderlich ist insb., dass die Aufwendungen in einer inneren sachlichen Beziehung zum Erwerbsgeschehen stehen. Werden bspw. Aktien angeschafft, die schließlich zur Hinterziehung von Steuern Verwendung finden und die auch nur aus diesem Grund angeschafft wurden, sind derlei Anschaffungskosten nicht abzugsfähig. Auch Steuern auf Tatbeiträge sollen keine Aufwendung für das Erlangen des Tatbeitrages sein. Denn diese stehen nicht im inneren Zusammenhang mit dem Geschehen, das zum Erwerb des Vermögenswertes geführt hat. Gleiches soll für den schwarz gezahlten Lohn beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt gelten.[2] Es gilt der Grundsatz, dass das, was in Verbotenes investiert wurde, unwiderruflich verloren ist.[3] Aufwendungen für Steuerberater sind bspw. nicht abzugsfähig, wenn die Beauftragung des Steuerberaters allein der Hinterziehung von Steuern diente, was sich indes in der Praxis nur schwer nachweisen lassen wird.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Köhler, NStZ 2017, 497 (506).
[3] RegE, BT-Drucks. 18/11640, 67 f., 79.

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