Rz. 1002

[Autor/Stand] Die Steufa kann zur Erforschung der in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten sämtliche Behörden gem. § 385 Abs. 1 AO, § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO um Auskunft ersuchen. Über den RbDatA gilt dies nunmehr auch für ausländische Behörden der EU. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen gilt für ausgehende Ersuchen das zu eingehenden Ersuchen Ausgeführte. Auch bei ausgehenden Ersuchen besteht eine Übermittlungspflicht nur für vorhandene Informationen, wobei "kleinere Ermittlungen" (z.B. Objektabklärung) unschädlich sein sollen, sofern keine Zwangsmaßnahmen damit verbunden sind. In jedem Fall ist eine entsprechende Anfrage sprachlich präzise und möglichst exakt abzufassen, insb. wenn dies in englischer Sprache geschieht[2]. In keinem Fall darf es zu übereilten und oder sprachlich nicht korrekten Anfragen bzw. Antworten kommen. Unzulänglichkeiten in sprachlicher Hinsicht können durchaus Zweifel an den erhaltenen Auskünften schüren, etwa wenn die Frage missverständlich, unklar, unpräzise oder in sonstiger Weise zu beanstanden ist (Suggestivfragen, Alternativfragen, Fragen nach Werturteilen). Der Zweck des Ersuchens ist anzugeben. Die ersuchte Behörde kann in ihrer Antwort die Reichweite der Verwendung bestimmen. Werden keine Angaben hierzu gemacht, können die Informationen entsprechend dem angefragten Zweck verwendet werden.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] So auch Beyer, AO-StB 2013, 351 (353).

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