Rz. 1046

[Autor/Stand] Für ausgehende Ersuchen gelten sämtliche Erfordernisse wie für eingehende Ersuchen. Die Inanspruchnahme der sonstigen Rechtshilfe ist ausgeschlossen, sofern die Möglichkeit einer EEA besteht. Die in der RL EEA enthaltenen Fristen wären sonst entbehrlich. Nur sofern eine entsprechende EEA zurückgewiesen würde oder die Voraussetzungen im ersuchten Staat (noch) nicht vorliegen, kommt der Weg der klassischen Rechtshilfe in Betracht.

 

Rz. 1047

[Autor/Stand] Für ausgehende Ersuchen ist zwingend das Formblatt in der jeweils gültigen Fassung entsprechend der Muster in den RiVASt zu verwenden, um sicherzugehen, dass dem ersuchten Mitgliedstaat möglichst alle Informationen vorliegen, die für eine zügige Entscheidung über das Ersuchen erforderlich sind. Im Falle mehrerer gewünschter Ermittlungsmaßnahmen kann ein und dasselbe Formblatt verwendet werden.

 

Rz. 1048

[Autor/Stand] Nach § 91j Abs. 3 IRG hat eine Bestätigung dergestalt zu erfolgen, dass entweder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für den Erlass einer Ersuchens bejahen, insb. festgestellt wird, dass das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte (§ 91j Abs. 3 IRG). Eine Bestätigung nach § 91j Abs. 2 IRG darf erst dann erfolgen, nachdem die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht überprüft und festgestellt haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens nach der RL EEA vorliegen. Insbesondere ist hierbei zu prüfen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist und ob die Ermittlungsmaßnahme, um die ersucht werden soll, in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte. Hierbei soll auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass eine grenzüberschreitende Ermittlungsmaßnahmen mit besonderen Belastungen für die hiervon betroffenen Personen verbunden sein kann.

 

Rz. 1049

[Autor/Stand] Im internationalen Steuerstrafrecht und insb. im Hinblick auf den im internationalen Steuerrecht im Rahmen des Informationsaustausches geltenden Subsidiaritätsgrundsatz[5] wird zukünftig fraglich sein, ob eine EEA dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn nicht zuvor sämtliche im steuerlichen Amtshilfeweg möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden, bei denen indes die Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe nur unter den Voraussetzungen der nationalen Amtshilfe (§§ 111 ff. AO) zulässig ist.

 

Rz. 1050

[Autor/Stand] Die Problematik wird noch dadurch verschärft, dass Ersuchen einer FinB, die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO eigenständig führt, keiner Bestätigung durch die deutsche Staatsanwaltschaft mehr bedürfen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die FinB in diesem Fall gem. § 399 Abs. 1 AO i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrnehmen und damit selbst als justizielle Behörde i.S.d. RL EEA handeln. Dies ist insofern nicht unkritisch zu sehen, als i.S.d. RL EEA die Validierung primär durch eine Justizbehörde vorgesehen war. De lege lata bedarf es derzeit keiner (weiteren) Validierung.

 

Rz. 1051

[Autor/Stand] Das Verhältnis der Amts- und Rechtshilfevorschriften untereinander ist nach wie vor ungeklärt und wenig abgestimmt[8]. Teilweise bestehen noch Überschneidungen, ohne dass sie sich gegenseitig ausschließen. Die FinB können sich bei der Inanspruchnahme von Amts- und Rechtshilfe grds. auf diejenige Rechtsgrundlage mit der größten Reichweite stützen. Nur soweit sich die für die Gewährung zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe maßgeblichen Rechtsgrundlagen überlagern, gelten generell jeweils diejenigen Schranken, die die größte Reichweite zugunsten der Betroffenen entfalten[9]. Auch nach Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens sollen noch Informationen auf dem Amtshilfeweg zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unter Beachtung von § 393 Abs. 1 AO ggf. i.V.m. § 77 IRG eingeholt und erteilt werden können. Als Grundlage werden ausdrücklich § 117 AO und die DBA mit großer bzw. umfassender Auskunftsklausel, bilaterale Amtshilfeerträge, TIEAs und die europäische Amtshilferichtlinie benannt[10]. Nur soweit die FinB ausschließlich als Strafverfolgungsbehörde in einem Steuerstrafverfahren tätig wird, sollen die Informationen nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen einzuholen sein. Dies wird indes selten der Fall sein.

 

Rz. 1052

[Autor/Stand] Auch ein neueres BMF-Schreiben geht davon aus, dass die Steufa im Zusammenhang mit Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowohl im Steuerstrafrechts- als auch im Besteuerungsverfahren tätig werden kann[12]. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass ein anhängiges Steuerstrafverfahren grds. nicht den Amtshilfeweg sperrt[13]. Ob der Amtshilfeweg oder der Rechtshilfeweg beschritten werde, richte sich vielmehr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge