Rz. 993

[Autor/Stand] Der Rahmenbeschluss sieht für die Erledigung des Ersuchens unterschiedlich lange Fristen vor, je nach Dringlichkeit[2]. Die Frist beträgt:

  • acht Stunden:

    • bei dringenden Ersuchen,
    • bei Katalogstraftaten,
    • wenn die Information unmittelbar verfügbar ist;
  • eine Woche:

    • bei nicht dringenden Ersuchen,
    • bei Katalogstraftaten,
    • wenn die Information unmittelbar verfügbar ist;
  • zwei Wochen: übrige Fälle.
 

Rz. 994

[Autor/Stand] Können die benannten Fristen nicht eingehalten werden, sind die Gründe hierfür anzuführen.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Gleich lautende Erlasse der obersten FinB v. 28.1.2014, BStBl. I 538 (541) Tz. 7.4.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020

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