Rz. 993
[Autor/Stand] Der Rahmenbeschluss sieht für die Erledigung des Ersuchens unterschiedlich lange Fristen vor, je nach Dringlichkeit[2]. Die Frist beträgt:
acht Stunden:
- bei dringenden Ersuchen,
- bei Katalogstraftaten,
- wenn die Information unmittelbar verfügbar ist;
eine Woche:
- bei nicht dringenden Ersuchen,
- bei Katalogstraftaten,
- wenn die Information unmittelbar verfügbar ist;
- zwei Wochen: übrige Fälle.
Rz. 994
[Autor/Stand] Können die benannten Fristen nicht eingehalten werden, sind die Gründe hierfür anzuführen.
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