Rz. 1104

[Autor/Stand] Auch sonstige ausgehende Ersuchen um Überwachung der Telekommunikation sind zunächst an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie eine Überwachung im Inland. Ein Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel der Durchführung einer Telefonüberwachung im Ausland darf nur dann gestellt werden, wenn der Verdacht einer Katalogtat i.S.d. § 100a StPO gegeben ist. Für die Steuerhinterziehung kommt dies nur bei besonders schweren Fällen gem. § 370 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 AO, bei gewerbs- oder bandenmäßigem Schmuggel gem. § 373 AO oder sowie gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 AO in Betracht. Es bedarf in jedem Fall eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses. Dies gilt nur dann nicht, wenn Bestandsdaten, etwa aus vorhergegangenen, abgeschlossenen oder gerade durchgeführten Maßnahmen der ausländischen Behörden übersandt werden sollen[2].

 

Rz. 1105

[Autor/Stand] Das ausgehende Ersuchen soll ferner – entsprechend Art. 17 EU-RhÜbK 2000 – folgende Punkte enthalten:

  • die Angabe der Behörde, die das Ersuchen stellt;
  • eine subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung;
  • eine Bestätigung, dass eine rechtmäßige Überwachungsanordnung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Ermittlung erlassen wurde (es empfiehlt sich stets, einen entsprechenden Beschluss in beglaubigter Ablichtung beizufügen);
  • Angaben zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson;
  • eine Angabe des strafbaren Verhaltens, das der Ermittlung zugrunde liegt;
  • die gewünschte Dauer der Überwachung und
  • nach Möglichkeit ausreichende technische Daten, insb. die Netzanschlussnummer;
  • eine Versicherung, dass die Erkenntnisse nur für die im Ersuchen benannten Straftaten verwendet werden;
  • eine Versicherung, dass die Überwachungsprotokolle vernichtet werden, sobald diese nicht mehr benötigt werden;
  • eine Versicherung, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung entsprechend § 100a Abs. 4 StPO gewahrt wird.
 

Rz. 1106

[Autor/Stand] Obige Ausführungen gelten sinngemäß für den Einsatz sonstiger technischer Geräte. Die generelle Frage der Verwertung wurde in Art. 18 EU-RhÜbK 2000 nicht geregelt[5]. Auch die EEA trifft hierzu keine Aussage.

 

Rz. 1107

[Autor/Stand] Beweisverwertungsverbote können indes aus einer etwaigen Bedingung des ersuchten Staates nach Art. 18 Abs. 5b und Art. 18 Abs. 6 Satz 2 EU-RhÜbK 2000 oder aus der Fortsetzung der Überwachung nach Art. 20 EU-RhÜbK 2000 folgen.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Vgl. Art. 39 SDÜ, Nr. 124 Abs. 2, Abs. 3 RiVASt.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[5] Gleß/Schomburg in Schomburg/Lagodny6, Art. 18 EU-RhÜbK 2000 Rz. 1 ff.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020

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