Rz. 362
[Autor/Stand] In der Praxis ist mitunter zu verzeichnen, dass die Gerichte neben der Einziehungsentscheidung im Urteil bei bewährungsfähigen Freiheitsstrafen die Zahlung insb. der Steuerschuld als Bewährungsauflage titulieren. Nach hier vertretener Ansicht steht der vollstreckbaren Durchsetzung der Einziehungsentscheidung der vorrangig zu beachtende Bewährungsbeschluss entgegen. Dem Verurteilten muss zunächst die Möglichkeit gegeben werden, die Bewährungsauflage freiwillig zu erfüllen, um nicht den drohenden Widerruf der Bewährung oder eine Verlängerung der Bewährungszeit oder eine Verschärfung der Bewährungsauflagen zu riskieren.
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