Rz. 1087

[Autor/Stand] Deutsche Ermittlungsbeamte (Steufa, Staatsanwälte) und Richter dürfen im Ausland[2] keine Amtshandlungen vornehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei Amtshandlungen im Ausland mit Genehmigung des jeweiligen ausländischen Staates anwesend sein. Die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf der Genehmigung, die i.d.R. nur bei besonderen, schwerwiegenden Fällen erteilt wird. Der Sinn und Zweck besteht darin, die Souveränität des ersuchten Staates zu wahren, und wohl auch darin, einem "Dienstreisetourismus" entgegenzuwirken. Gleichwohl sollte in geeigneten Fällen, wie sonst auch[3], persönlich an den Ermittlungshandlungen teilgenommen werden. Der persönliche Eindruck vor Ort ist durch nichts zu ersetzen, zumal Steuerfahnder regelmäßig auch im Rahmen der Hauptverhandlung vernommen werden.

 

Beispiel

In einem Umfangsverfahren ist zu ermitteln, ob eine in Dubai (formal) angesiedelte Gesellschaft vom Inland aus gesteuert wird. Auch die personelle und sachliche Mindestausstattung der Gesellschaft und die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sind fraglich.

Zwar beschränkt sich die Teilnahme i.d.R. auf die bloße Anwesenheit; mit Einverständnis des Betroffenen besteht jedoch die Möglichkeit, die Maßnahme aufgrund der Sach- und Verfahrenskunde des anwesenden deutschen Ermittlungsbeamten abzukürzen und so den Eingriff möglichst gering zu halten, insb. wenn die mit dem Fall betrauten Beamten vor Ort sind. Die Fertigung eigener Protokolle und Vermerke ist zulässig. In jedem Fall ist aber die gebotene Zurückhaltung zu üben und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um eine originäre ausländische Maßnahme handelt.

 

Rz. 1088

[Autor/Stand] Hingegen können im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach Art. 13 EU-RhÜbK 2000 deutsche Ermittlungsbeamte in einem anderen Mitgliedstaat mit der Durchführung von Ermittlungshandlungen unmittelbar betraut werden. Die grenzüberschreitende Nacheile nach Art. 41 SDÜ ist für Steufa-Beamte nicht möglich.

 

Rz. 1089

[Autor/Stand] Auch die RL EEA sieht mittlerweile Teilnahmemöglichkeiten ausländischer Beamter vor (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4, 5, Art. 17, 18 RL EEA).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Vgl. auch Nr. 140, 142 RiVASt.
[3] Nr. 3 RiStBV sieht ausdrücklich persönliche Ermittlungen in bedeutsamen oder rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen vor, und auch im internationalen Steuerstrafrecht ist der persönliche Eindruck durch nichts zu ersetzen.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020

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