Rz. 1099

[Autor/Stand] Vertragliche Regelungen zur grenzüberschreitenden Überwachung des Telefonverkehrs sind selten[2]. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich innerhalb der EU aus dem EU-RhÜbK 2000[3] bzw. nunmehr aus Art. 30 RL EEA.

 

Rz. 1100

[Autor/Stand] Die EEA hat gem. Art. 30 Abs. 1 RL EEA folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben, die zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson der Überwachung erforderlich sind,
  • die gewünschte Dauer der Überwachung und
  • ausreichende technische Daten, insb. die Zielkennung, damit gewährleistet wird, dass die EEA vollstreckt werden kann
 

Rz. 1101

[Autor/Stand] Zusätzlich zu den in Art. 11 RL EEA genannten Versagungsgründen kann die Vollstreckung einer EEA versagt werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Der Vollstreckungsstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.

 

Rz. 1102

[Autor/Stand] Die Vollstreckung selbst kann durch unmittelbare Übertragung oder Überwachung und Aufzeichnung erfolgen (Art. 30 Abs. 6 RL EEA).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Vgl. jedoch Art. 17–23 EU-RhÜbK 2000; Art. 20 VN-OK-Übk.
[3] Vgl. Gleß/Schomburg in Schomburg/Lagodny6, Art. 18 EU-RhÜbK 2000 EU-RhÜbK 2000 Rz. 1 ff.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020

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