Rz. 832

[Autor/Stand] Die bloße Stellung eines Auskunftsersuchens an ausländische Behörden, auch im Rahmen sog. Gruppenanfragen, führt nicht bereits dazu, dass die Tat als entdeckt gilt[2]. Auch sonstige Auskunftsersuchen etwa über die sog. große Auskunftsklauseln nach Art. 26 Abs. 1 OECD-MA führen nicht zu einer Tatentdeckung. Eine objektive Tatentdeckung ist erst dann gegeben, wenn die Informationen an die deutsche FinB über das BZSt weitergeleitet worden sind und das entsprechend örtlich zuständige FA einen Abgleich mit den Steuerakten vorgenommen hat.

 

Rz. 833– 839

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] BGH v. 9.5.2017 – 1 StR 265/16, juris Rz. 33 f.; Talaska/Cremers, DB 2018, 1824 (1827).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020

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