Rz. 818
[Autor/Stand] Im Folgenden seien ausgewählte für das Steuerstrafrecht maßgebliche landesspezifischen Besonderheiten dargestellt:[2]
Rz. 819
[Autor/Stand] Der steuerliche Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz erfolgt im Wesentlichen[4] auf der Grundlage des Zinsbesteuerungsabkommens (ZBstA) zwischen der EU und der Schweiz[5], des der Umsetzung dienenden Zinsbesteuerungsgesetzes (ZBestG)[6] sowie des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 27 DBA-Schweiz) und des hierzu in der Schweiz ergangenen Steueramtshilfegesetzes (StAhiG)[7].
Rz. 820
[Autor/Stand] Die Verwendung der erlangten Informationen ist durch das Abkommen nicht beschränkt, mithin auch im Steuerstrafrecht möglich. Auskünfte auf Ersuchen betreffen nur Informationen über Handlungen, die nach Schweizer Recht als Steuerbetrug[9] gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen (Art. 10 Abs. 1 ZBstA). Die vorgenannte Beschränkung spielt jedoch in der Praxis keine große Rolle, weil die auf der Grundlage von Art. 27 DBA-Schweiz erteilten Auskünfte auch für Zwecke der Verfolgung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verwendet werden dürfen.
Rz. 821
[Autor/Stand] Eingehende Auskunftsersuchen werden indes sowohl im steuerlichen als auch im strafrechtlichen Verfahren zurückgewiesen, wenn diese auf Informationen beruhen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind (Art. 27 Abs. 3 Buchst. c DBA-Schweiz; Art. 7 Buchst. c StAhiG), bspw. im Fall illegal beschaffter Bankdaten[11] (Ordre-public-Vorbehalt)[12].
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