Rz. 178

[Autor/Stand] Die Anordnung der Durchsuchung muss verhältnismäßig sein, d.h. es dürfen keine gleich geeigneten, genauso effektiven, aber weniger einschneidenden Maßnahmen in Betracht kommen (Vernehmung von Zeugen, Einholung behördlicher Auskünfte). Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit stellt zudem eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person.[2] Es müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der zu suchende Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann.[3] Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verhältnismäßigkeit kann es auch gebieten, dass dem Rechtsbeistand des Betroffenen die Anwesenheit bei der Durchsicht zu gestatten ist.[4] Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein.[5] Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (z.B. Herausgabeverlangen mit Abwendungsbefugnis). Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[3] VerfGH Sachsen v. 1.8.2019 – Vf. 39-IV-19, juris.
[4] LG Kiel v. 18.6.2021 – 3 Qs 14/21, NZWiSt 2021, 408.
[5] VerfGH Sachsen v. 1.8.2019 – Vf. 39-IV-19, juris; legitimer Zweck ist das Auffinden von Beweismitteln für die "tatsächliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen", vgl. OLG Brandenburg v. 11.11.2020 – 2 U 87/20, juris.

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