Rz. 162

[Autor/Stand] Bereits der Durchsuchungsantrag ist ausreichend zu begründen, muss tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten und erkennen lassen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache stattgefunden hat. Lediglich bei einfach gelagerten Sachverhalten kommt eine Bezugnahme auf entsprechende Anregungen der Steuerfahndung oder Polizei in Betracht. Im (internationalen) Steuerstrafrecht sind insb. Ausführungen zur Steuerpflicht und zu den betroffenen Ländern erforderlich und, wie sonst auch, Angaben zu den betroffenen Zeiträumen und den betroffenen Steuerarten. Hierauf ist auch deswegen besonderes Augenmerk zu verwenden, da der Durchsuchungsbeschluss einem etwaigen späteren Rechtshilfeersuchen beizufügen ist und die erbetene Rechtshilfe auch deswegen verweigert werden kann, wenn die Notwendigkeit entsprechender strafprozessualer Maßnahmen nicht ausreichend dargetan ist.

Die aufzuklärende Straftat bzw. das vorgeworfene Verhalten ist daher so genau zu umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls und dem jeweiligen Ergebnis der Ermittlungen möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich ist.[2] Die Art und der mögliche Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, sind anzugeben. Soweit eine genaue Bezeichnung des gesuchten Beweismaterials nicht möglich ist, sind die erwarteten Beweismittel annäherungsweise – ggf. in Form beispielhafter Angaben, ohne jedoch ins floskelartige zu verfallen ("Unterlagen aus denen sich ein Fallbezug ergibt"), zu beschreiben.[3]

Bei nachträglichen, erweiternden oder neuen Beschlüssen kann eine Bezugnahme auf den ursprünglichen Antrag erfolgen, wenngleich die Voraussetzungen in jeder Hinsicht neu zu prüfen sind.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] BVerfG v. 6.3.2002 – 2 BvR 1619/00, NStZ 2002, 372 (373); LG Nürnberg-Fürth v. 24.9.2021 – 12 Qs 66/21.
[3] BGH v. 3.12.1991 – 1 StR 120/90, NJW 1992, 763.

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