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[Autor/Stand] Weiterhin umstritten ist die Beschlagnahmefähigkeit von Buchführungsunterlagen, soweit sie sich beim (steuerlichen) Berater befinden (§ 97 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Belehrung über eine womögliche Beschlagnahmefreiheit ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Rechte werden als bekannt vorausgesetzt. Gegenstände die ein Berufsgeheimnisträger von Dritten erhalten hat, können grds. beschlagnahmt werden. Davon ausgenommen sind Verteidigungsunterlagen.
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