Rz. 272

[Autor/Stand] Die zumindest teilweise Akteneinsicht kann nicht unter Hinweis auf § 147 StPO (Gefährdung des Untersuchungszwecks) versagt werden, wenn bei dem Beschuldigten durchsucht wurde.[2] Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme Betroffene noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrunde liegenden Vorwurf zu verteidigen.[3] Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Beraterhinweis: Der Berater sollte regelmäßig selbst einen Blick in die beschlagnahmten Beweismittel werfen, insb. wenn daraus im späteren Verfahren etwaige Rückschlüsse gezogen werden. Dies geschieht selbst in großen Verfahren eher selten. Grundsätzlichen haben die Ermittlungsbehörden auch entlastende Umstände zu ermitteln. Eine persönliche Durchsicht der Beweismittel kann jedoch mitunter förderlich sein und der Berater erhält ein allumfassendes Bild von dem Verfahren.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] LG Neubrandenburg v. 16.8.2007 – 9 Qs 107/07, NStZ 2008, 655; LG Berlin v. 18.2.2010 – 536 Qs 1/10, StV 2010, 352; a.A. LG Saarbrücken v. 24.8.2005 – 8 Qs 81/05, NStZ-RR 2006, 80; zum Ganzen auch Börner, Akteneinsicht nach Durchsuchung und Beschlagnahme, NStZ 2007, 680; passim; Börner, Grenzen der Akteneinsicht nach Zwangsmaßnahmen, NStZ 2010, 417; Hauschild in MünchKomm, § 105 StPO Rz. 44.
[3] Zur Reichweite der Akteneinsicht vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 147 StPO Rz. 13 ff.

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