Rz. 704
[Autor/Stand] Die Rechtsgrundlagen der internationalen Amts- und Rechtshilfe sind in zahlreichen multilateralen und bilateralen Verträgen sowie in innerstaatlichen Rechtsnormen verankert[2]. Die Rechtsgrundlagen sind weitestgehend nicht aufeinander abgestimmt und überschneiden sich in vielfältiger Weise, ohne dass sie sich gegenseitig ausschließen. Überlagern sich die für die Gewährung zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe maßgeblichen Rechtsgrundlagen, gelten jeweils diejenigen Schrankenwirkungen – etwa Geheimnisschutz[3] –, die die größte Reichweite zugunsten der Betroffenen entfalten[4]. Daraus folgt, dass auch bei der Gewährung zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe in anderen Fällen (§ 117 Abs. 3 AO), z.B. bei Kulanzauskünften nicht nur die ausdrücklich in § 117 Abs. 3 AO genannten Voraussetzungen für die Auskunftserteilung, sondern insb. auch die in § 4 Abs. 3 und 4 EUAHiG aufgeführten Grenzen der Auskunftserteilung und das internationale Steuergeheimnis der Auskunftsklauseln der DBA zu beachten sind[5].
Rz. 705
[Autor/Stand] Speziell für den steuerlichen Informationsaustausch sind folgende Rechtsquellen relevant:
- EU-Amtshilferichtlinie (EUAHiRL) vom 15.2.2011[7], umgesetzt durch das EUAHiG vom 26.6.2013[8], das FKAustG vom 21.12.2015[9] und durch § 138d AO[10],
- EU-Beitreibungsrichtlinie (EUBeitrRL) vom 16.3.2010,[11] umgesetzt durch das EUBeitrG,[12]
- MwSt-ZVO vom 7.10.2010[13] und
- VerbrauchSt-ZVO vom 2.5.2012[14] als jeweils unmittelbar geltendes Recht.
unilaterale Regelungen:
- § 117 AO,
- § 117c Abs. 1 AO i.V.m. FATCA-USA-UmsV,
- Gesetz zum Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (FKAustG).[15]
bilaterale Verträge:
- Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 26 OECD-MA),[16]
- besondere Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen,[17]
- Informationsaustauschabkommen (TIEA),[18]
- FATCA[-]Abkommen mit den USA.[19]
multilaterale Verträge:
- Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen),[20]
- Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS-MCAA).[21]
- Mehrseitige Vereinbarung vom 27.1.2016 über den Austausch länderbezogener Bericht für bestimmte Unternehmen (CbC-MCAA, zu den strafrechtlichen Konsequenzen vgl. § 393 Rz. 407 ff.),[22]
Rz. 706
[Autor/Stand] Für die Steuerbehörden bieten häufig folgende beispielhaft aufgeführten Sachverhaltskonstellationen Anlässe dafür, die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen:
- Zahlungsabwicklungen über Konten in Drittstaaten oder über Konten, die unter dem Namen dritter Personen geführt werden (unübliche Zahlungsmodalitäten);
- vermutete Gewinnverlagerung in sog. Steueroasen;
- Zahlung von Beraterhonoraren, Provisionen, Lizenzgebühren, Veräußerungspreisen;
- Einbindung von Treuhändern, Trusts, Stiftungen oder Briefkastengesellschaften;
- Anhaltspunkte für Scheingeschäfte, Einbindung von Strohleuten oder für Steuerverfehlungen im Ansässigkeitsstaat oder in einem anderen Staat;
- Anzeichen für sog. Karussell- und Streckengeschäfte mit Umsatzsteuerhinterziehungen;
- grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung;
- Wareneinkauf im Ausland;
- Verrechnungspreise;
- Inanspruchnahme ausländischer Zahlungsabwickler.
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