Rz. 152

[Autor/Stand] Bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.[2] Als Verdachtsgrad genügt ein bloßer Anfangsverdacht.[3] Die Durchsuchung gehört zu den wichtigsten Ermittlungsinstrumenten der Steuerfahndung. Spätestens mit Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses ist dem Beschuldigten die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben. Der Verdächtige muss noch nicht Beschuldigter sein. Es gelten die allgemeinen Anforderungen und Voraussetzungen (zum Ganzen § 385 Rz. 242 f.). Auch bei Durchsuchungen im Ausland aufgrund eines Rechtshilfeersuchen beanspruchen die deutschen Verfahrensnormen Geltung. Bei Durchsuchungen in Unternehmen kann die Durchsuchung nur auf solche Räume ausgedehnt werden, auf welche der Beschuldigte unmittelbar Zugriff hat. Andere Räumlichkeiten sind nach § 103 StPO zu durchsuchen (§ 385 Rz. 1031).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Zum Ganzen Hauschild in MünchKomm, § 102 StPO Rz. 2 ff.

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