Rz. 185

[Autor/Stand] Die der Sicherstellung vorgelagerte Durchsicht der Papiere und EDV-Daten ist das Mittel, die beweiserheblichen Gegenstände und Daten inhaltlich darauf zu prüfen, ob die richterliche Beschlagnahme zu beantragen oder eine Rückgabe zu erfolgen hat.[2] Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht grundsätzlich nur der Staatsanwaltschaft/StraBu (§ 386 Abs. 2 AO), auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen und über § 404 Satz 2 AO der im Falle der Anweisung der Steuerfahndung zu. Im Übrigen sind die Ermittlungsbeamten zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht ausdrücklich genehmigt. Andernfalls sind die Papiere, deren Durchsicht für geboten erachtet wird, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft/StraBu abzuliefern. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Durchsicht gem. § 110 StPO (ersichtlich) nicht mehr gegeben, ist die Durchsicht nicht mehr zulässig. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sind, dürfen auch in ihrer Gesamtheit gesichert werden.[3] Dabei darf auch unmittelbar im Rahmen der Durchsuchung auf im In- und Ausland belegene Clouds/Server zugegriffen werden, sofern ein Beweismittelverlust droht und ggf. nachträglich ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen gestellt wird.[4]

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] LG Chemnitz v. 28.10.2020 – 4 Qs 326/20, NJW-Spezial 2021, 186.
[3] BVerfG v. 15.8.2014 – 2 BvR 969/14, juris; BGH v. 9.2.2021 – StB 9/20, StB 10/20, juris; kritisch hierzu Peters, NZWiSt 2017, 465 (467).
[4] Zu einem mögl. Beweisverwertungsverbot Peters in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2, Rz. 6.250 ff.

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