1. Zahlungspflichtiger

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Nach dem Gesetzeswortlaut des § 398a AO a.F. war die Zahlungspflicht auf den "Täter" beschränkt. Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO a.F. ist dagegen grds. auch auf den Teilnehmer anzuwenden. Eine wortlautgetreue Gesetzesauslegung hätte zur Folge gehabt, dass ein Strafverfahren gegen einen Teilnehmer, der eine Selbstanzeige erstattete, bei einer Steuerstraftat von großem Ausmaß nur dann nach § 398a AO a.F. hätte eingestellt werden können, wenn der Täter den Geldbetrag und die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern zahlt. Insoweit wich § 398a AO a.F. von der Regelung in § 371 Abs. 3 AO ab, der verlangt, dass der Beteiligte (Täter oder Teilnehmer) die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet. Aufgrund der Diskrepanz zwischen § 398a AO a.F. und § 371 AO war streitig, ob auch der Teilnehmer vom Anwendungsbereich des § 398a AO a.F. umfasst war und den Geldbetrag zu zahlen hatte[2].

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Durch die Ersetzung des Begriffs des "Täters" durch "den an der Tat Beteiligten" wird die vorstehende Streitfrage dahingehend aufgelöst, dass neben dem Täter auch der Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) vom Anwendungsbereich des § 398a AO umfasst wird. Erstattet ein Teilnehmer eine Selbstanzeige, die einzig aufgrund der Verwirklichung des Sperrgrundes des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO unwirksam ist, wird auch bezüglich des Teilnehmers nur von der Strafverfolgung abgesehen, wenn für seine Person die Voraussetzungen des § 398a AO erfüllt sind.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Unabhängig von der grundsätzlichen Einbeziehung des Teilnehmers in den Anwendungsbereich des § 398a AO, ist weiterhin fraglich, ob bei mehreren Beteiligten jeder den Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zahlen muss[5] oder ob dieser insgesamt nur einmal zu zahlen ist[6]. Obwohl dies bereits zu § 398a AO a.F. streitig war, wurde diese Thematik weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich aufgegriffen[7]. Teilweise wird die Ansicht vertreten, durch die neue Formulierung ("der an der Tat Beteiligte") werde intendiert, dass jeder Beteiligte den Geldbetrag in voller Höhe zahlen müsse[8].

Da Verschulden personenbezogen ist, ist zunächst nicht von der Hand zu weisen, dass dies dafürsprechen könnte, dass der Zuschlag von jedem Tatbeteiligten zu zahlen ist, wenn dieser ein Absehen von der Strafverfolgung gegen seine Person erreichen will[9]. Die Befürworter der mehrfachen Zahlungsverpflichtung verweisen dabei mitunter auf die Regelung des § 153a StPO, wonach ebenfalls jeder Tatbeteiligte zur Zahlung einer Geldauflage verpflichtet ist, um eine Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der eigenen Tat zu erreichen[10]. Gegen die Vergleichbarkeit des Geldbetrags nach § 398a AO mit einer Geldauflage nach § 153a StPO spricht jedoch, dass bei der Bemessung der Auflagenhöhe nach § 153a StPO die Schuld des Beteiligten sowie dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentliche Kriterien sind[11]. Die mehrfache pauschale Erteilung einer Geldauflage in gleicher Höhe an alle Beteiligten kommt bei § 153a StPO demnach nicht in Betracht. So ist gerade bei Teilnehmern auch im Rahmen des § 153a StPO zu berücksichtigten, dass die Strafe eines Gehilfen nach § 27 Abs. 2, § 49 StGB zu mildern ist. Hingegen knüpft der starre Zuschlag des § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nur an den Hinterziehungsbetrag und damit ausschließlich an den Auswirkungen der Tat an. Dabei werden trotz des persönlichen Sanktionscharakters subjektive Beweggründe, Ziele oder das Maß der Pflichtwidrigkeit (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) des einzelnen Tatbeteiligten außer Betracht gelassen[12]. Eine Vervielfältigung des Zuschlags kann daher mit dem Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) kaum vereinbar sein[13].

§ 398a AO, der eine entsprechende Milderungsmöglichkeit für Teilnehmer nicht kennt, führt zu unverhältnismäßigen Ergebnissen, da im Fall einer mehrfachen Zahlungsverpflichtung der Teilnehmer den Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO in gleicher Höhe wie der Täter zahlen müsste[14]. Ebenso würden bei unternehmensbezogenen Steuern schnell überproportional hohe Gesamtgeldbeträge nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO erreicht, da in Unternehmen regelmäßig mehrere Personen an der Erstellung der Steuererklärungen und damit einer erfolgten Steuerhinterziehung beteiligt sind[15]. Aus diesem Grund kommen im Unternehmensbereich leicht mehrere potentiell Zahlungspflichtige in Betracht.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzeswortlaut des § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO die Bemessung des Geldbetrags nicht auf den für den Beteiligten durch die Tat unmittelbar erlangten Vorteil begrenzt. Dies lässt weitere Zweifel an der Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit des § 398a AO aufkommen[16].

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Im Ergebnis ist der Geldbetrag daher m.E. richtigerweise pro Tat insgesamt nur einmal zu entrichten[18]. Dies kann einerseits durch eine Beschränkung der Zahlungsverpflichtung auf den eigennützig handelnden Beteili...

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