Rz. 66

[Autor/Stand] Fraglich ist, wie es um die Erzwingung von Duldungspflichten steht. Zu denken ist hier an das Betreten von Grundstücken und Räumen (§§ 99, 200 Abs. 3 AO), die Nachschau (§ 210 Abs. 1 AO) und die Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG). Das Zwangsmittelverbot findet zutreffender Ansicht nach auch bei diesen Maßnahmen Anwendung, denn bereits die Erzwingung des Zutritts sowie die Gestattung in die Einsicht stellen eine Belastung dar[2]. Die FinB darf deshalb die Zutrittsbefugnis zu Geschäfts- oder Wohnräumen nicht erzwingen. Bei Weigerung des Stpfl. darf sich der Prüfungsbeamte nicht gewaltsam den Zutritt verschaffen. Die bloße Weigerung begründet auch noch keine Gefahr im Verzug, die eine sofortige (strafprozessuale) Durchsuchung rechtfertigen würde (s. auch § 397 Rz. 36 ff.).

Das gilt auch in Fällen der Verdachtsnachschau (§ 210 Abs. 2 AO), bei der es sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht handelt[3]. Andernfalls stünden den Prüfungsbeamten weitreichendere Kompetenzen zu, als sie die Strafverfolgungsorgane hätten.

Abzulehnen ist deshalb auch die differenzierende Ansicht, die zwar die Erzwingung der aktiven Mitwirkung des Stpfl. über die Androhung eines Zwangsgeldes (§ 328 AO) für ausgeschlossen hält, nicht aber die Ausübung unmittelbaren Zwangs gem. § 331 AO[4].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] Gleicher Ansicht Besson, Das Steuergeheimnis, S. 108; Karstens in JJR9, § 393 AO Rz. 25; a.A. Jäger in Klein17, § 393 AO Rz. 7.
[3] Für eine strafverfahrensrechtliche Maßnahme dagegen Tormöhlen in HHSp., § 393 AO Rz. 72.
[4] So Tormöhlen in HHSp., § 393 AO Rz. 72 m.w.N.

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