Rz. 511

[Autor/Stand] Der Steuerstrafverteidiger ist mit der Besonderheit konfrontiert, für den Mandanten zwei Verfahren – ein steuerliches, ein strafrechtliches – abwickeln zu müssen, deren Grundvoraussetzungen verschiedener kaum sein könnten: Steuerlich besteht eine (nicht erzwingbare) Pflicht zur Auskunft, strafrechtlich das Recht zu schweigen. Verweigerte Mitwirkung führt steuerlich zur Befugnis einer Schätzung der steuerlich ungünstigen Variante, während strafrechtlich der In-dubio-Grundsatz zu beachten ist. Anders als im sonstigen Strafrecht gibt es die Möglichkeit, eine bereits vollendete Straftat durch Selbstanzeige ungeschehen zu machen, dabei muss allerdings alles, was strafrechtlich relevant sein könnte, auf den Tisch, obgleich der strafrechtliche Erfolg der Selbstanzeige zu diesem Zeitpunkt ggf. noch nicht sicher feststeht und steuerlich nach wie vor ein Interesse an einer möglichst günstigen Steuerveranlagung besteht.

 

Rz. 512

[Autor/Stand] Aus den sich teilweise widersprechenden Interessen von Straf- und Steuerverfahren sowie angesichts der Komplexität des Zusammenspiels ergeben sich besondere Haftungsrisiken (Rz. 666 ff.), die von einer entsprechenden Vergütung (Rz. 676 ff.) begleitet werden sollte.

 

Rz. 513

[Autor/Stand] In diesem Spannungsfeld bedarf es einer besonderen Herangehensweise an das Mandat (Rz. 516 ff.), das ggf. im Team verteidigt werden muss (Rz. 736 ff.).

 

Rz. 514– 515

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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