Rz. 711

[Autor/Stand] § 261 StGB kommt überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn eine Vortat i.S.d. Katalogs des § 261 StGB im Raum steht. Neben sämtlichen Verbrechen (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) werden auch bestimmte Vergehen (Taten mit Mindeststrafen unter einem Jahr, § 12 StGB) erfasst, z.B. Betäubungsmitteldelikte, Bestechlichkeit, die Zuhälterei oder der Menschenhandel, aber auch wirtschaftsstrafrechtliche Delikte, wie Betrug, Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB; nicht aber § 331, 299 StGB) und Untreue.

 

Rz. 712

[Autor/Stand] Zum Katalog gehören auch die folgenden steuerstrafrechtlichen Tatbestände des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB:

  • Nr. 3: Vergehen nach § 373 AO (Schmuggel) und § 374 Abs. 2 AO (Steuerhehlerei), jeweils auch i.V.m. § 12 Abs. 1 MOG.
  • Nr. 4 Buchst. b: Vergehen nach § 370 AO, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind.
 

Rz. 713

[Autor/Stand] Der Tatbestand der einfachen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist entgegen Forderungen im Gesetzgebungsverfahren[4] nicht in den Vortatenkatalog aufgenommen worden.

 

Rz. 714

[Autor/Stand] Auch die Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung sind als solche nicht Vortaten der Geldwäsche. Lediglich das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO (bandenmäßige, auf Dauer angelegte Steuerhinterziehung) wird mit der oben zitierten Nr. 4 als Vortat erfasst. Eine Bande besteht, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.[6]

 

Rz. 715

[Autor/Stand] Allerdings wird unabhängig vom Regelbeispiel jede bandenmäßige Steuerhinterziehung von § 261 StGB erfasst. Die Bildung einer Bande im oben genannten Sinne soll im Unternehmensbereich "nicht selten naheliegen"[8] und könnte jedenfalls Basis eines Anfangsverdachts sein.

 

Rz. 716

[Autor/Stand] Darüber hinaus ist auch die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung eines Einzeltäters (§ 261 Abs. 1 Satz Nr. 4 Buchst. b StGB: Vergehen nach § 370 AO, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande begangen worden sind.) erfasst. Nach allgemeinem Verständnis setzt die Gewerbsmäßigkeit ein Handeln voraus, bei dem der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht unbedeutende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen,[10] wobei Nebeneinkünfte ausreichen.[11] Nicht erforderlich ist, dass der Täter plant, aus seinem Tun ein "kriminelles Gewerbe" zu machen.[12]

 

Rz. 717

[Autor/Stand] Joecks[14] meint:

"Wer also sein Kapital in Luxemburg dem Fiskus verbirgt und daraus (über Jahre) nicht unerhebliche Zinsen bezieht, könnte sich nach dieser Grunddefinition planvoll eine Einnahmequelle von einigem Gewicht verschafft haben (dem BGH[15] genügte bereits die Erwartung des Täters, dass er 1.000 DM erhält). Problem ist dann die ‚wiederholte‘ Tatbegehung, die beim gewerbsmäßigen Diebstahl oder Betäubungsmittelhandel häufiger und zeitnäher erfolgt als bei der Steuerhinterziehung, wo im Rahmen der Verkürzung von Einkommensteuer einmal, im Hinblick auf verkürzte Umsatzsteuern ggf. 13 mal jährlich unrichtige Angaben gemacht werden. Die lediglich einmal pro Jahr erfolgende Abgabe unrichtiger Steuererklärungen weicht von dem üblichen Bild der ‚Gewerbsmäßigkeit‘ so weit ab, dass es sich nicht aufdrängt, diese Taten (unter den Begriff der Gewerblichkeit) zu subsumieren."

 

Rz. 718

[Autor/Stand] Das trifft wohl zu, doch haben sich alle Vorschläge, den Gewerblichkeitsbegriff mit Blick auf die Steuerhinterziehung einschränkend auszulegen, nicht durchgesetzt.[17] Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit spielt zwischenzeitlich für die Steuerhinterziehung im engeren Sinne (§ 370 AO) auch keine Rolle mehr. Der Gewerbsmäßigkeitsbegriff taucht aber auf im Zusammenhang mit § 373 AO (Schmuggel) und § 26c UStG (gewerbliche Umsatzsteuerhinterziehung). Auch insoweit werden keine einschränkenden Auslegungen vorgenommen.[18]

 

Rz. 719

[Autor/Stand] Wenngleich die Gewerbsmäßigkeit des Mandanten in Fällen der Hinterziehung nach den Subsumptionsvorgaben schnell erreicht sein kann und "bei Hinterziehung von unternehmensbezogenen Steuern naheliegend"[20] sein soll, liegen – soweit ersichtlich – keine Judikate vor, die von einer solchen Vortat ausgehen.

 

Rz. 720

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[4] BT-Drucks. 13/8590, 8; vgl. schon Hetzer, NJW 1993, 3299.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[8] Fischer67, § 261 StGB Rz. 24.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[10] Vgl. BGH v. 11.10.1994 – 1 StR 522/94, wistra 1995, 60; BGH v. 1.7.1998 – 1 StR 246/98, wistra 1999, 25.
[11] BGH v. 16.8.1996 – 1 StR ...

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