Ergänzender Hinweis:

Nr. 35 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 35

Schrifttum:

Burhoff, Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren, PStR 2000, 58; Burkhard, Zum Recht des Strafverteidigers auf Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wistra 1996, 171; Burkhard, Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers im Steuerstrafverfahren – hierzu gehört u.a. auch der rote Bogen und das Fallheft des Betriebsprüfers, StV 2000, 526; Burkhard, Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers in Steuerstrafverfahren, DStZ 2000, 850; Burkhard, Die Ablehnungspraxis der Finanzämter bei Akteneinsichtsgesuchen im Steuerstrafverfahren, INF 2001, 168; Burkhard, Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren, DStR 2002, 1794; Deumeland, Persönliches Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Steuerstrafverfahren, SteuerStud 2006, 187; Dißars, Das Recht auf Akteneinsicht der Beteiligten im Steuerrecht, NJW 1997, 481; Durst, Akteneinsicht im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, PStR 2008, 185; Eversloh, Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2001, 45; Frank, Keine Akteneinsicht ins Fallheft der Steufa, PStR 2008, 232; Gatzweiler, Folgen des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (StVÄG 1999) – Änderung des Akteneinsichtsrechts, StraFo 2001, 1; Gehm, Akteneinsichtsrecht im Steuer- und Steuerstrafverfahren nebst Bußgeldverfahren, BuW 2003, 105; Gehm, Das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstraf- sowie im Besteuerungsverfahren, StV 2016, 185; Gehrmann/Wegner, Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss, PStR 2008, 229; Haas, Zu den Auswirkungen der Entscheidung des EGMR zur Akteneinsicht von Beschuldigten, NStZ 1999, 442; Heerspink, Schützt das Steuergeheimnis den Denunzianten?, AO-StB 2002, 29; Hellmann, Der Rechtsweg gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die FinB nach Abschluß des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, DStZ 1994, 371; Hütt, Akteneinsicht in das Fallheft der Steuerfahndung, AO-StB 2004, 175; Kirkpatrick, Zeugenschutz in Steuerstrafverfahren, wistra 2019, 264 ff.; Müller-Jacobsen/Peters, Schwarzmalerei in Steuerstrafakten, wistra 2009, 458; Rieß, Amtlich verwahrte Beweisstücke, in FS Peters, 1984, S. 113; Schaz, Akteneinsicht im Finanzgerichtsprozess – Verschärfung der ohnehin schon restriktiven gerichtlichen Praxis durch den Gesetzgeber?, DStR 2017, 2302; Schlothauer, Zum Rechtsschutz des Beschuldigten nach dem StVÄG 1999 bei Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, StV 2001, 192; Schumann, Zur Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren, wistra 1995, 181; Streck/Olbing, Der beim Finanzamt angezeigte Steuerbürger: Auskunftsanspruch contra Steuergeheimnis, BB 1994, 1267; Teubner, Zum Anspruch auf Akteneinsicht in das "Fallheft der Steuerfahndung", PStR 2008, 246; Urban, Das Recht auf Akteneinsicht, NWB 1999, Fach 2, 71195; Viertelshausen, Akteneinsicht in das Fallheft im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, wistra 2003, 409; Walischewski, Das Recht auf Akteneinsicht bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, StV 2001, 243.

a) Grundsätze

 

Rz. 391

[Autor/Stand] Eine sachgerechte Verteidigung kann nur auf der Basis einer guten Informationslage und damit regelmäßig nur auf Basis der Akte erfolgen. Zum einen bildet Letztere den relevanten Sachverhalt ab. Es ist für die Verteidigung erforderlich, Kenntnis darüber zu erlangen, von welchem Sachverhalt die Ermittlungsbehörden ausgehen und was sie insoweit weiß/belegen kann. Insoweit ist eine Akteneinsicht notwendig, um so mit der Ermittlungsbehörde auf einen gleichen Wissenstand zu kommen.[2] Im Idealfall gelangt der Verteidiger mithilfe des Mandanten sogar zu einem Wissensüberschuss. Neben dem Mandanten stehen dem Verteidiger ggf. auch noch andere Quellen als den Ermittlungsbehörden offen. Die Akteneinsicht ist aber auch erforderlich, um das Handeln der Behörden auf Rechtmäßigkeit hin kontrollieren zu können, nur so lassen sich etwaige Beweisverwertungsverbote und ausnahmsweise auch einmal Schadenersatzansprüche herausarbeiten. Der Kampf um die Akteneinsicht ist daher zentral im Strafverfahren.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[2] Schlothauer in Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung2, § 3 Rz. 33.

b) Akteneinsicht im Strafverfahren

aa) Einsichtsrecht der Verteidigung

 

Rz. 392

[Autor/Stand] Die auf § 147 StPO basierende Akteneinsicht ist die wohl wichtigste Erkenntnisquelle der Verteidigung; Dritte können aus anderem Rechtsgrund (insb. §§ 406e, 474 ff. StPO) ebenfalls Einsichtsbefugnisse haben. Zum Zwecke der Förderung der elektronischen Akte hat das Akteneinsichtsrecht mit Blick auf die technischen Neuerungen seit dem 1.1.2018 einige Änderungen erhalten, die Grundstrukturen sind allerdings unverändert.

 

Rz. 393

[Autor/Stand] Zur Akteneinsicht nach §§ 147, 32 ff. StPO ist der Verteidiger, damit auch der Steuerberater etc. in dieser Funktion,[3] befugt (§ 147 Abs. 1 StPO). Zur Bedeutung der Akteneinsicht für den Verteidiger s. Rz. 391; zum Umfang in Haftsachen gem. § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO s. Rz. 429.

 

Rz. 394

[Autor/Stand] Seit dem 1.1.2018 steht dieses bis dahin exklusive Verteidigerrecht auc...

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