Rz. 92

[Autor/Stand] Der durch § 391 Abs. 4 Halbs. 2 erfolgte Ausschluss der BtM- und Kraftfahrzeugsteuerstraftaten von der Zuständigkeitskonzentration hat zur Folge, dass die Präsidien der AG insoweit ihren Geschäftsverteilungsplan aufstellen können, ohne an die Vorgaben des § 391 Abs. 1 und 3 AO gebunden zu sein. Dies bedeutet: Es steht ihnen frei, die betreffenden Sachen konzentriert einer Abteilung ihres Gerichtes zuzuweisen oder es bei der "allgemeinen" Geschäftsverteilung zu belassen[2]. Die Möglichkeit der Zuweisung von Kraftfahrzeugsteuerstraftaten an das für Steuerstraftaten zuständige zentrale AG i.S.d. § 391 Abs. 1 AO besteht dagegen für die einzelnen Präsidien nicht[3].

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Auch die Zuweisung solcher Strafsachen an das Zentralgericht aufgrund einer LänderVO gem. § 391 Abs. 2 AO ist nach Wortlaut und Systematik der Norm ausgeschlossen, da sich diese Ermächtigung ausschließlich auf die Veränderung der Zuständigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 bezieht[5].

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Im Ergebnis ebenso Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 74.
[3] Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 74.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[5] Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 73.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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