Rz. 83
[Autor/Stand] Über die in § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Fälle hinaus sind die FinB ebenfalls zuständig, wenn ausschließlich die Verfolgung eines Verstoßes gegen die genannten Prämien- und Wirtschaftsförderungsgesetze infrage steht (s. die Auflistung Rz. 55 ff.). Denn aufgrund der Tatsache, dass Verstöße gegen die genannten Prämiengesetze als Steuerdelikte zu ahnden sind, folgt, dass insoweit auch die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Befugnisse der FinB bei Steuerstraftaten anwendbar sind. Auch bei dieser Regelung wurde der besonderen Sachkunde der FinB Rechnung getragen.
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