Rz. 254

[Autor/Stand] Gemäß Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 EGAO sind § 146a AO und § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO erstmals auf Kalenderjahre nach Ablauf des 31.12.2019 – mithin seit 2020 – anzuwenden.

 

Rz. 255

[Autor/Stand] Wurden Registrierkassen, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010[3] entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, sieht Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO eine Übergangsvorschrift vor: Danach dürfen diese Registrierkassen bis zum 31.12.2022 abweichend von § 146a und § 379 Abs. 1 Satz 1 AO weiter verwendet werden. In diesen Fällen ist das Nichtschützen bzw. das nicht richtige Schützen eines elektronischen Aufzeichnungssystems i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erst ab 2023 bußgeldbewehrt.

 

Rz. 256– 264

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021

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