Rz. 163

[Autor/Stand] Ordnungswidrig i.S.d. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO handelt auch, wer die buchungs- oder aufzeichnungspflichtigen Vorgänge nicht oder nicht richtig verbuchen lässt. Zum Täterkreis dieser Tatbestandsalternative s. Rz. 108. Im Unterschied zum Nichtverbuchen kann das Nichtverbuchenlassen nicht nur durch Unterlassen, also bloßes Geschehenlassen (dann zumeist fahrlässiges Handeln und Gesetzeskonkurrenz mit § 130 OWiG), sondern insb. durch positives Tun, z.B. durch eine Anweisung (dann vorsätzliche Begehung), bewirkt werden.

Die Tat ist nicht schon mit Erteilung der Anweisung vollendet, sondern erst, wenn die rechtzeitige Buchung unterlassen oder die falsche Buchung vorgenommen worden ist[2]. Wird die Anweisung zur Falschbuchung nicht befolgt, liegt ein nicht bußgeldbewehrter Versuch der Steuergefährdung vor (vgl. § 13 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO).

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. Bremer, Aktuelle Fragen, S. 168.

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