Rz. 249

[Autor/Stand] Unter In-Verkehr-Bringen ist jede Handlung zu verstehen, durch die die beschriebenen Aufzeichnungssysteme oder Software aus der Verfügungsgewalt einer Person so entlassen wird, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, mit diesen nach Belieben umzugehen.[2] Nicht erfasst sind eine unentgeltliche Überlassung an Bekannte oder auch Hackerangriffe auf fremde Kassensysteme.[3]

Die zertifizierte Sicherheitseinrichtung kann unabhängig von den elektronischen Aufzeichnungssystemen in den Verkehr gebracht werden.[4]

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[2] BT-Drucks. 18/9535, 20.
[3] Rätke in Klein15, § 146a AO Rz. 19.

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