Rz. 146

[Autor/Stand] Als negative Voraussetzung der bußgeldbefreienden Selbstanzeige sieht § 378 Abs. 3 Satz 1 AO nach wie vor ausschließlich die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat vor.

Entgegen der Regelung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AO ist der Umfang der Sperrwirkung bei § 378 Abs. 3 AO auf jene Taten beschränkt, für die die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde[2]. Eine zeitliche Ausweitung der Sperrwirkung auf die übrigen Taten der betroffenen Steuerart (s. § 371 Rz. 616 ff.) kennt § 378 Abs. 3 AO nicht. Diese Differenzierung ergibt sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden Normen. Während § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AO von "einer Steuerstraftat" spricht, ist in § 378 Abs. 3 AO von "der Tat" die Rede. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AO verwiesen (s. § 371 Rz. 554 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] Zur Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO während einer Außenprüfung: Durst, KÖSDI 2018, 20723 (20728).

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