Rz. 121
[Autor/Stand] Lässt der steuerliche Berater seine Aufgaben durch Dritte, z.B. Angestellte, erfüllen, so trifft ihn ebenso wie den Stpfl. eine Auswahl-, Unterweisungs- und Überwachungspflicht. Die diesbezüglichen Ausführungen Rz. 75 ff. gelten hier entsprechend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen