Rz. 121

[Autor/Stand] Lässt der steuerliche Berater seine Aufgaben durch Dritte, z.B. Angestellte, erfüllen, so trifft ihn ebenso wie den Stpfl. eine Auswahl-, Unterweisungs- und Überwachungspflicht. Die diesbezüglichen Ausführungen Rz. 75 ff. gelten hier entsprechend.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022

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