Rz. 11
[Autor/Stand] § 378 AO zählt nur zwei Gruppen von möglichen Tätern auf: Stpfl. und Personen, die bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl. handeln. Im ersten Fall ergibt sich die Pflichtenstellung aus dem Gesetz, im zweiten Fall aus rechtsgeschäftlicher Vereinbarung oder faktischer Übernahme.
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