Rz. 204

[Autor/Stand] Eine Steuerordnungswidrigkeit zeichnet sich nach dem Wortlaut des § 377 AO dadurch aus, dass Zuwiderhandlungen begangen werden, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Das StBerG und im Einzelnen, die in den §§ 160163 StBerG genannten Normen, sind jedoch keine Steuergesetze in diesem Sinn. Mithin können sie keine Steuerordnungswidrigkeiten nach § 377 Abs. 1 AO (vgl. dazu Rz. 14) darstellen. Dennoch sind die einzelnen Tatbestände von großer praktischer Bedeutung, so dass die Verstöße gegen einzelne Berufs- und Standespflichten im Folgenden näher beleuchtet werden sollen. Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG sind

  • die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG),
  • das unbefugte Führen bestimmter Berufsbezeichnungen (§ 161 StBerG),
  • die Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten (§ 162 StBerG) sowie
  • die Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient (§ 163 StBerG).
 

Rz. 205

[Autor/Stand] Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach §§ 160163 StBerG ist gem. § 164 StBerG das FA zuständig. Auf das Bußgeldverfahren finden gem. § 164 Satz 2 StBerG der § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 611 und Abs. 2 AO sowie der § 412 AO entsprechende Anwendung. IÜ richtet sich das Bußgeldverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 35 ff. OWiG.

 

Rz. 206

[Autor/Stand] Allen genannten Tatbeständen ist gemeinsam, dass nur das vollendete Delikt zu einer Geldbuße führen kann. Der Versuch der dort bezeichneten Handlungen kann mangels gesetzlicher Bestimmung nicht geahndet werden (§ 13 Abs. 2 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023

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