Rz. 171
[Autor/Stand] Der Wunsch nach einer einheitlichen Regelung hinsichtlich der Ahndung von Aufsichtspflichtverletzungen in Betrieben und Unternehmen war bei Schaffung der Vorgängernorm des § 130 OWiG (des damaligen § 25 OWiG) sehr groß. Dies zeigt die seinerzeitige Gesetzesbegründung[2]. Im Steuerstrafrecht wurde der heutige § 130 OWiG in der Praxis zunächst nur wenig angewandt. Dies hat sich aber – auch durch Schulungen von Ermittlungsbeamten – in jüngster Zeit deutlich geändert.
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