Rz. 248
[Autor/Stand] Neben den Bußgeldbestimmungen der AO (§§ 377–383 AO) finden sich auch in einzelnen Steuergesetzen spezielle Bußgeldtatbestände, die bestimmte Verstöße gegen Anzeige- und Mitwirkungspflichten mit Bußgeld bedrohen (s. auch Rz. 11 f.). Bei den im Folgenden näher dargestellten praktisch bedeutsamen Sanktionsvorschriften handelt es sich um Steuerordnungswidrigkeiten i.S.d. § 377 Abs. 1 AO.
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