Rz. 108

[Autor/Stand] § 376 AO statuiert insoweit keine besonderen vom Vollendungsfall abweichenden Regeln für den Versuch. Auch hier ist entgegen der allgemeinen Regel des § 78 Abs. 3, 4 StGB die Strafschärfung für benannte besonders schwere Fälle (Rz. 18) verjährungsrechtlich relevant (15 Jahre, § 376 Abs. 1 und 3 AO), für unbenannte (fünf Jahre, Rz. 17) hingegen nicht. Dass darüber hinaus generell von der Systematik des StGB abgewichen werden sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm ebenso wenig wie aus der Gesetzesbegründung.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge