Rz. 76
[Autor/Stand] Eine Rechtspflicht zur Verhinderung des Sich-Verschaffens oder Absetzens von Schmuggelware ist insbesondere bejaht worden im Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern[2]. Zollbeamte und Strafverfolgungsbeamte sind jedenfalls insoweit, als sie amtlich von einem Schmuggel erfahren, von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet[3].
Rz. 77
[Autor/Stand] Allein der gutgläubige Erwerb von Schmuggelgut vermag selbst dann keine Haftung aus vorangegangenem Tun zu begründen, wenn der Erwerber später von dem Schmuggel erfährt[5].
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