Rz. 76

[Autor/Stand] Eine Rechtspflicht zur Verhinderung des Sich-Verschaffens oder Absetzens von Schmuggelware ist insbesondere bejaht worden im Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern[2]. Zollbeamte und Strafverfolgungsbeamte sind jedenfalls insoweit, als sie amtlich von einem Schmuggel erfahren, von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet[3].

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Allein der gutgläubige Erwerb von Schmuggelgut vermag selbst dann keine Haftung aus vorangegangenem Tun zu begründen, wenn der Erwerber später von dem Schmuggel erfährt[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] OLG Braunschweig v. 18.3.1963 – Ss 15/63, GA 1963, 211 (212), es handelt sich in dieser Entscheidung um den Verzehr geschmuggelter Ware.
[3] Vgl. Jäger in JJR8, § 374 AO Rz. 45, 86.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[5] Zust. Jäger in JJR8, § 374 AO Rz. 45.

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