Rz. 177
[Autor/Stand] Bislang verjährten Vergehen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB regelmäßig nach zehn Jahren. Auf die Spezialregelung in § 376 Abs. 1 AO (seit 1.7.2020: Halbs. 1) für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten "besonders schweren" Fälle (Regelverjährung bis 28.12.2020 ebenfalls zehn Jahre) kam es deshalb nicht an[2].
Durch das JStG 2020[3] wurde die Verjährungsfrist in § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO jedoch mit Wirkung ab 29.12.2020 für besonders schwere Fälle in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO auf 15 Jahre verlängert[4]. Zum durch das JStG 2020 aufgehobenen § 375a AO vgl. näher § 375a AO Rz. 1 ff. sowie § 399 Rz. 303.
Rz. 178
[Autor/Stand] Streitig ist nun, ob dies auch für den Schmuggeltatbestand des § 373 AO gilt, wenn die qualifizierte Hinterziehung von Einfuhr-/Ausfuhrabgaben einer Begehungsweise i.S.v. § 370 Abs. 2 Nr. 1–6 AO unterfällt (z.B. gewerbsmäßige Hinterziehung bzw. Verkürzung von Tabaksteuer "in großem Ausmaß" bei über den Seeweg aus einem Drittland ins Bundesgebiet erfolgter Zigaretteneinfuhr, § 373 Abs. 1, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO)[6].
Anlass für die Ausweitung der Verjährungsfrist in § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO von zehn auf 15 Jahre waren für den Gesetzgeber vor allen Dingen die sog. "Cum-ex-Verfahrenskomplexe" (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; s. § 370 Rz. 1750 ff.)[7]. Dass diese Gesetzesänderung beim Schmuggel im "besonders schweren" Fall auch die Verjährungsfrist von Taten nach § 373 AO verlängern könnte, wurde dabei offenbar nicht gesehen. Nach einer Ansicht lassen sich daraus aber keine gegenläufigen Auslegungsergebnisse (weder historisch noch teleologisch) ableiten[8].
Zutreffend ist jedoch die Ansicht, dass die verlängerte Strafverfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO nicht auf § 373 AO anwendbar ist, auch wenn der bandenmäßige Schmuggel (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) zusammen mit der bandenmäßigen Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) verwirklicht ist. Sollte etwas anderes gelten, bedarf es einer gesetzgeberischen Klarstellung. In einem solchen Fall gilt vielmehr nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB für den Schmuggel die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist kann jedoch die mitverwirklichte bandenmäßige Hinterziehung nach § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO gem. § 376 AO weiterverfolgt werden[9].
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