Rz. 177

[Autor/Stand] Bislang verjährten Vergehen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB regelmäßig nach zehn Jahren. Auf die Spezialregelung in § 376 Abs. 1 AO (seit 1.7.2020: Halbs. 1) für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten "besonders schweren" Fälle (Regelverjährung bis 28.12.2020 ebenfalls zehn Jahre) kam es deshalb nicht an[2].

Durch das JStG 2020[3] wurde die Verjährungsfrist in § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO jedoch mit Wirkung ab 29.12.2020 für besonders schwere Fälle in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO auf 15 Jahre verlängert[4]. Zum durch das JStG 2020 aufgehobenen § 375a AO vgl. näher § 375a AO Rz. 1 ff. sowie § 399 Rz. 303.

 

Rz. 178

[Autor/Stand] Streitig ist nun, ob dies auch für den Schmuggeltatbestand des § 373 AO gilt, wenn die qualifizierte Hinterziehung von Einfuhr-/Ausfuhrabgaben einer Begehungsweise i.S.v. § 370 Abs. 2 Nr. 1–6 AO unterfällt (z.B. gewerbsmäßige Hinterziehung bzw. Verkürzung von Tabaksteuer "in großem Ausmaß" bei über den Seeweg aus einem Drittland ins Bundesgebiet erfolgter Zigaretteneinfuhr, § 373 Abs. 1, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO)[6].

Anlass für die Ausweitung der Verjährungsfrist in § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO von zehn auf 15 Jahre waren für den Gesetzgeber vor allen Dingen die sog. "Cum-ex-Verfahrenskomplexe" (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; s. § 370 Rz. 1750 ff.)[7]. Dass diese Gesetzesänderung beim Schmuggel im "besonders schweren" Fall auch die Verjährungsfrist von Taten nach § 373 AO verlängern könnte, wurde dabei offenbar nicht gesehen. Nach einer Ansicht lassen sich daraus aber keine gegenläufigen Auslegungsergebnisse (weder historisch noch teleologisch) ableiten[8].

Zutreffend ist jedoch die Ansicht, dass die verlängerte Strafverfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO nicht auf § 373 AO anwendbar ist, auch wenn der bandenmäßige Schmuggel (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) zusammen mit der bandenmäßigen Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) verwirklicht ist. Sollte etwas anderes gelten, bedarf es einer gesetzgeberischen Klarstellung. In einem solchen Fall gilt vielmehr nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB für den Schmuggel die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist kann jedoch die mitverwirklichte bandenmäßige Hinterziehung nach § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO gem. § 376 AO weiterverfolgt werden[9].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[2] Vgl. Kirch-Heim, NStZ 2015, 286 (287); Ebner, PStR 2022, 12.
[3] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096.
[4] S. dazu Reichling/Lange/Borgel, PStR 2021, 31.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[6] Str., befürw. Ebner, PStR 2022, 12; Loose in Tipke/Kruse, § 373 AO Rz. 43.
[7] Vgl. BR-Drucks. 590/20, 5 f.; vgl. jüngst BGH v. 28.7.2021 – 1 StR 519/20, PStR 2021, 196 = ZIP 2021, 2079 = GmbHR 2022, 90 m. Anm. Peters = AG 2022, 164 = EWiR 2021, 651 (Wessing) = wistra 2021, 479 m. Anm. Lindemann/Bauerkamp.
[8] Ebner, PStR 2022, 12 f.; Loose in Tipke/Kruse, § 373 AO Rz. 43.
[9] Vgl. Makee Mosa in Gosch, § 373 AO Rz. 5.

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