Rz. 187
[Autor/Stand] Bei Steuerhinterziehungen außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (vgl. Rz. 155), die häufig in Tateinheit mit allgemeinen Straftaten, z.B. Unterschlagung, Arrestbruch, Pfandsiegelbruch begangen werden, kommt der Täter seiner Berichtigungspflicht i.d.R. dadurch nach, dass er der FinB sein strafbares Verhalten mitteilt. Zu beachten ist, dass in solchen Fällen Straffreiheit nur hinsichtlich der Steuerhinterziehung erlangt wird (vgl. Rz. 70).
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