Rz. 1
[Autor/Stand] Durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann sich der Täter oder Teilnehmer einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung Straffreiheit verschaffen. In § 371 Abs. 1 und 3 AO sind die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anzeige umschrieben, während die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Ausschluss- oder Sperrgründe) in Abs. 2 aufgezählt sind. Gemäß Abs. 4 hat auch die Berichtigungserklärung eines Dritten i.S.d. § 153 AO strafbefreiende Wirkung zugunsten des Steuerhinterziehers. Abs. 2a enthält besondere Bestimmungen für Selbstanzeigen nach Abgabe unvollständiger oder unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen.
Rz. 2
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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