Rz. 185

[Autor/Stand] Das bloße Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung reicht mangels einer eigenständigen, honorierungswürdigen Leistung des Stpfl. regelmäßig nicht als Berichtigungserklärung i.S.d. § 371 Abs. 1 AO aus; etwas anderes gilt jedoch bei § 378 Abs. 3 AO (vgl. die Nachw. in Rz. 165).

 

Rz. 186

[Autor/Stand] Auch wenn grundsätzlich die stillschweigende Nachzahlung der verkürzten Steuer keine wirksame Selbstanzeige darstellt (vgl. Rz. 165), ist in einfach gelagerten Fällen eine Ausnahme denkbar, wenn z.B. auf dem Zahlkartenabschnitt oder dem Überweisungsträger für die Finanzkasse ein erläuternder Hinweis auf die Zuordnung vermerkt ist[3].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[3] Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 63.

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