Rz. 714

[Autor/Stand] Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in § 371 Abs. 2a Satz 1 AO eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot zugelassen und damit die Teilselbstanzeige insoweit wieder eingeführt (s. dazu Rz. 205 ff.). So ist eine unvollständig korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung in dem Umfang als wirksame Selbstanzeige zu sehen, wie ursprünglich unrichtige Angaben korrigiert werden. Im Übrigen bestünde aber das Risiko, dass die Abgabe der ersten, unvollständig berichtigten Voranmeldung zur Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO führt und eine weitere Korrektur aus diesem Grund versagt würde. Die Neuregelung soll jedoch der Erkenntnis gerecht werden, dass insb. in größeren Unternehmen häufig mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuervoranmeldungen (und Lohnsteueranmeldung) erforderlich sind. Wird eine Umsatzsteuervoranmeldung zunächst unvollständig berichtigt, soll diese erneut korrigiert werden können, ohne dass dies zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige (weder der durch die erste noch der durch die zweite Korrektur) führt. Dies wird durch den ebenfalls neu eingeführten § 370 Abs. 2a Satz 2 AO gewährleistet. Danach sperrt die Tatentdeckung nicht, wenn diese auf der Berichtigung oder Nachholung einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohsteueranmeldung beruht.

 

Rz. 715– 720

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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