Rz. 181
[Autor/Stand] Der bloße Antrag auf Vornahme einer Außenprüfung, der keine näheren berichtigenden Angaben enthält, ist grundsätzlich keine hinreichende Berichtigungserklärung gem. § 371 Abs. 1 AO[2].
Beispiel 82
A war von 1977–1979 Geschäftsführer der B- und C-GmbH in D. Daneben betätigte er sich "als Handelsvertreter dieser GmbH" und erzielte in dieser Eigenschaft im gleichen Zeitraum Umsätze in einer Gesamthöhe von mehr als 630.000 DM. Da er diese Umsätze dem FA nicht bekanntgab, wurde Umsatzsteuer i.H.v. etwas mehr als 70.000 DM nicht festgesetzt.
Als Geschäftsführer der GmbH beantragte er im Jahre 1979 zur Feststellung der Erstattungsfähigkeit von Vorsteuern aus Auslandsgeschäften eine Betriebsprüfung bei dieser Firma. Dem bei der GmbH erschienenen Betriebsprüfer legte er alsdann "die Betriebsbücher vor, aus denen sich auch eigene Umsätze als Handelsvertreter ergaben". Daraufhin wurde "eine Sonderprüfung beim Angeklagten selbst durch das Finanzamt E veranlasst".
Rz. 182
[Autor/Stand] Nach Ansicht des OLG konnte die Aufforderung des A an das FA, eine Außenprüfung bei der GmbH durchzuführen, noch keine wirksame Selbstanzeige bewirken. Zu einer wirksamen Selbstanzeige gehöre, dass der Stpfl. eine eigene Darlegungstätigkeit entfaltet, auf diese Weise seine Fehler nach Art und Umfang offenbart und – von seinem Standpunkt aus – mit seinen Auskünften und Unterlagen dem FA eine bisher verschlossene Steuerquelle erschließt. Durch die Selbstanzeige müsse zumindest die verschlossene Steuerquelle so weit offengelegt werden, dass die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Angaben in der Selbstanzeige ohne langwierige Nachforschungen und unabhängig von der weiteren Mithilfebereitschaft des Stpfl. erfolgen kann. Die bloße Aufforderung an das FA, eine Betriebsprüfung durchzuführen, bewirke demgegenüber lediglich, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen durch eigene Nachforschungen selbst feststellt.
Rz. 183
[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass die aufgezeigten Grundsätze nur für den Regelfall gelten, d.h., ausnahmsweise kann ein Antrag auf Durchführung einer Außenprüfung durchaus als ausreichende Berichtigung angesehen werden, so etwa i.V.m. dem Hinweis auf die Höhe der Umsätze eines bestimmten gleichartigen Betriebes und sonstiger Auskünfte[5].
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