Rz. 647
[Autor/Stand] Gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erfordert die Tatentdeckung nicht, dass die Tat bereits in allen Einzelheiten oder die Höhe der Verkürzung in vollem Umfang zu übersehen ist. Vielmehr tritt die Sperrwirkung bereits dann hinsichtlich des gesamten Tatkomplexes ein, wenn lediglich ein Teil dieses Komplexes entdeckt ist ("oder zum Teil ..."). Das gilt aber nicht bei der Entdeckung von bloßen Vorbereitungshandlungen (s. Rz. 755).
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