Rz. 883

[Autor/Stand] Es empfiehlt sich die persönliche Übergabe der Selbstanzeige beim zuständigen FA. Wenn möglich, sollte die Selbstanzeige bei der für die Verwaltung der Steuer zuständigen jeweiligen FinB eingereicht werden. Innerhalb der Behörde kann das, je nach Bedeutung des Falles, der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter oder der Vorsteher sein. Ist zu befürchten, dass eine Steufa-Prüfung unmittelbar bevorsteht, kann es ratsam sein, der Strafsachenstelle oder der Steufa eine Kopie der Selbstanzeige zuzuleiten, um Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme oder Untersuchungshaft) abzuwenden.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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